Bierstrafgesetz (BStG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2006
Verfasst vom Schneidi in einer langweiligen Vorlesung.
Ratifiziert durch Malte am 23. Januar 2006
Allgemeiner Teil
§ 1 Begriffbestimmung
(1)
Bier im Sinne diese
Gesetzes ist ein nach dem deutschen Reinheitsgebot gebrautes alkoholhaltiges
Erfrischungsgetränk aus Wasser, Hopfen und Malz, das nicht in Düsseldorf
hergestellt wird.
(2)
Bier im Sinne diese
Gesetzes sind auch ausländische Produkte sowie deren Zusammensetzung, Geschmack
und Alkoholgehalt mit dem in (1) beschriebenen Produkt vergleichbar ist.
(3)
Es gibt einen
Biergott. Seines Segens gewiss dürfen sich die männlichen Konsumenten von Bier
sein. Der Biergott darf nicht verärgert werden.
(4)
Vollsuff ist jenes
Stadium, welches nach dem Konsum größerer Mengen an Bier eintritt. Vollsuff
muss bei jedem Gelage angestrebt werden. Es wird mindestens bis zum Vollsuff
getrunken.
§2 Keine Strafe ohne Gesetz
(1)
Eine Tat kann nur
bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat
begangen wurde.
(2)
Die Strafe und ihre
Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Biergesetz, dass zum Zeitpunkt der Tat
gilt.
§3 Schuldfähigkeit
(1)
Schuldfähig ist, wer
männliche Genitalien hat. Ein hoher Blutalkoholgehalt schließt schuldhaftes
Handeln nicht aus.
§4 Geltungsbereich
(1)
Das deutsche
Bierstrafrecht gilt für von deutschen Männern begangene Inlands- und
Auslandstaten sowie für Taten auf Schiffen und Luftfahrzeugen gleichermaßen.
(2)
Die nachfolgenden
Straftaten (Biersünden) binden Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie die
trinkende Mehrheit der Bevölkerung
Besonderer Teil
§5 Arbeitsverweigerung
(1)
Wer sich weigert,
Bier zu konsumieren, wird mit Strafe in Höhe von mindestens einer Runde belegt.
(2)
Der Konsum wird
notfalls mit Mitteln des unmittelbaren Zwanges sichergestellt.
(3)
Der Versuch ist
strafbar.
§5 a Schenkungen
(1)
Wer Bier verschenkt,
um sich der eigenen Konsumpflicht zu entziehen, wird analog zu §5 (1-2)
bestraft. Wer verschenkt, gehört gehängt.
(2)
Die Schenkung in
einer Notstandslage ist zulässig. Eine Notstandslage ist dann gegeben, wenn
sich der Biervorrat der Kumpanen auf Null Bier reduziert hat.
§6 Verschüttung
(1)
Wer vorsätzlich Bier
entgegen seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch verschüttet, ist dem Biergott zu
einem Schnapsopfer in angemessener Höhe verpflichtet.
(2)
Die fahrlässige
Verschüttung ist nicht minder schwer zu bestrafen.
(3)
Lieber Frau und Kind
erschießen, als nen Tropfen Bier vergießen.
§7 Homogenitätsklausel
(1)
Wer vorsätzlich oder
fahrlässig Bier durch eine Substanz, die nicht Schnaps ist, verunreinigt, wird
für den Rest des Trinkgelages als Frau bezeichnet.
§8 Verschälung
(1)
Wer durch eine
zeitlich unzureichende Trinkleistung einen unzulässigen Kohlensäureverlust des
Bieres an die Außenwelt zu verantworten hat, wird zu einem Besinnungsaufsatz
verpflichtet.
(2)
Wird der
Kohlensäureverlust durch ein Bäuerchen verursacht, ist der Täter entschuldigt.
§9 Gefäße
(1)
Wer Bier in einem
nicht der jeweiligen Sorte entsprechend geformten Trinkgefäß zu sich nimmt oder
serviert, ist verpflichtet, den Missstand (Vorsicht, neue Rechtschreibung!)
schleunigst zu beheben.
(2)
Aus Flaschen darf
getrunken werden.
(3)
Aus zylinderförmigen
Aufbewahrungsbehältern aus Aluminium darf nur im Notfall getrunken werden. Eine
Notfallsituation ist im ICE auf dem Weg nach Dortmund gegeben. Der Pfand darf
nicht eingesammelt werden.
(4)
Der direkte Konsum
aus Aluminiumbehältern mit einem Volumen ab 5 Litern ist gestattet, aber nur an
Feiertagen.
§10 Broes before Hoes.
(1)
Wer vorsätzlich und
motiviert durch eine Hoe die Beziehung zu einem oder mehreren seiner Broes
belastet, handelt unentschuldbar. Bei der Bemessung der Strafe sind der
Kreativität keine Grenzen gesetzt.
§11 Triebhandlungen
(1)
Wer im Vollsuff
sittenwidrige Handlungen an sich oder weiblichen Geschöpfen vornimmt handelt
nicht strafbar. Die sittenwidrige Handlung an einer Frau im Sinne des §7 (1)
wird mit dem Tode bestraft.
(2)
Der Beischlaf unter
Verwandten ist verboten und wird identisch bestraft.
(3)
Ob durch eine
Handlung im Sinne des §11 (1) Satz 1 eine Beziehung zerstört oder gefährdet
wird, ist unerheblich. Das optische Erscheinungsbild des Opfers kann
strafqualifizierend wirken, wenn bruchstückhafte Erinnerungen den Schluss
zulassen, dass dieses grottenhässlich war. Der Alkoholpegel des Täters ist
hierbei jedoch strafmildernd zu berücksichtigen.
§12 Schlussbestimmungen
(1)
Über dieses Gesetz
wird nicht diskutiert. Ergänzungsvorschläge dürfen jedoch an den Schneidi
(Stephan mit bürgerlichem Namen) gerichtet werden.
(2)
Jeder Kerl, der was
auf sich hält (und all die Anderen auch) ist zur Verbreitung dieser Normen
verpflichtet. Bei Zeugnis eines Normverstoßes liegt die Durchsetzung der
festgelegten Bestrafung direkt vor Ort ebenfalls in seinem Aufgabenbereich.