Bierstrafgesetz (BStG)

in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2006

Verfasst vom Schneidi in einer langweiligen Vorlesung.

Ratifiziert durch Malte am 23. Januar 2006

 

Allgemeiner Teil

 

§ 1       Begriffbestimmung

(1)   Bier im Sinne diese Gesetzes ist ein nach dem deutschen Reinheitsgebot gebrautes alkoholhaltiges Erfrischungsgetränk aus Wasser, Hopfen und Malz, das nicht in Düsseldorf hergestellt wird.

(2)   Bier im Sinne diese Gesetzes sind auch ausländische Produkte sowie deren Zusammensetzung, Geschmack und Alkoholgehalt mit dem in (1) beschriebenen Produkt vergleichbar ist.

(3)   Es gibt einen Biergott. Seines Segens gewiss dürfen sich die männlichen Konsumenten von Bier sein. Der Biergott darf nicht verärgert werden.

(4)   Vollsuff ist jenes Stadium, welches nach dem Konsum größerer Mengen an Bier eintritt. Vollsuff muss bei jedem Gelage angestrebt werden. Es wird mindestens bis zum Vollsuff getrunken.

 

§2        Keine Strafe ohne Gesetz

(1)   Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(2)   Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Biergesetz, dass zum Zeitpunkt der Tat gilt.

 

§3        Schuldfähigkeit

(1)   Schuldfähig ist, wer männliche Genitalien hat. Ein hoher Blutalkoholgehalt schließt schuldhaftes Handeln nicht aus.

 

§4        Geltungsbereich

(1)   Das deutsche Bierstrafrecht gilt für von deutschen Männern begangene Inlands- und Auslandstaten sowie für Taten auf Schiffen und Luftfahrzeugen gleichermaßen.

(2)   Die nachfolgenden Straftaten (Biersünden) binden Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie die trinkende Mehrheit der Bevölkerung

 

Besonderer Teil

 

§5        Arbeitsverweigerung

(1)   Wer sich weigert, Bier zu konsumieren, wird mit Strafe in Höhe von mindestens einer Runde belegt.

(2)   Der Konsum wird notfalls mit Mitteln des unmittelbaren Zwanges sichergestellt.

(3)   Der Versuch ist strafbar.

 

§5 a     Schenkungen

(1)   Wer Bier verschenkt, um sich der eigenen Konsumpflicht zu entziehen, wird analog zu §5 (1-2) bestraft. Wer verschenkt, gehört gehängt.

(2)   Die Schenkung in einer Notstandslage ist zulässig. Eine Notstandslage ist dann gegeben, wenn sich der Biervorrat der Kumpanen auf Null Bier reduziert hat.

 

§6        Verschüttung

(1)   Wer vorsätzlich Bier entgegen seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch verschüttet, ist dem Biergott zu einem Schnapsopfer in angemessener Höhe verpflichtet.

(2)   Die fahrlässige Verschüttung ist nicht minder schwer zu bestrafen.

(3)   Lieber Frau und Kind erschießen, als nen Tropfen Bier vergießen.

 

§7        Homogenitätsklausel

(1)   Wer vorsätzlich oder fahrlässig Bier durch eine Substanz, die nicht Schnaps ist, verunreinigt, wird für den Rest des Trinkgelages als Frau bezeichnet.

 

§8        Verschälung

(1)   Wer durch eine zeitlich unzureichende Trinkleistung einen unzulässigen Kohlensäureverlust des Bieres an die Außenwelt zu verantworten hat, wird zu einem Besinnungsaufsatz verpflichtet.

(2)   Wird der Kohlensäureverlust durch ein Bäuerchen verursacht, ist der Täter entschuldigt.

 

§9        Gefäße

(1)   Wer Bier in einem nicht der jeweiligen Sorte entsprechend geformten Trinkgefäß zu sich nimmt oder serviert, ist verpflichtet, den Missstand (Vorsicht, neue Rechtschreibung!) schleunigst zu beheben.

(2)   Aus Flaschen darf getrunken werden.

(3)   Aus zylinderförmigen Aufbewahrungsbehältern aus Aluminium darf nur im Notfall getrunken werden. Eine Notfallsituation ist im ICE auf dem Weg nach Dortmund gegeben. Der Pfand darf nicht eingesammelt werden.

(4)   Der direkte Konsum aus Aluminiumbehältern mit einem Volumen ab 5 Litern ist gestattet, aber nur an Feiertagen.

 

§10      Broes before Hoes.

(1)   Wer vorsätzlich und motiviert durch eine Hoe die Beziehung zu einem oder mehreren seiner Broes belastet, handelt unentschuldbar. Bei der Bemessung der Strafe sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt.

 

§11      Triebhandlungen

(1)   Wer im Vollsuff sittenwidrige Handlungen an sich oder weiblichen Geschöpfen vornimmt handelt nicht strafbar. Die sittenwidrige Handlung an einer Frau im Sinne des §7 (1) wird mit dem Tode bestraft.

(2)   Der Beischlaf unter Verwandten ist verboten und wird identisch bestraft.

(3)   Ob durch eine Handlung im Sinne des §11 (1) Satz 1 eine Beziehung zerstört oder gefährdet wird, ist unerheblich. Das optische Erscheinungsbild des Opfers kann strafqualifizierend wirken, wenn bruchstückhafte Erinnerungen den Schluss zulassen, dass dieses grottenhässlich war. Der Alkoholpegel des Täters ist hierbei jedoch strafmildernd zu berücksichtigen.

 

§12 Schlussbestimmungen

(1)   Über dieses Gesetz wird nicht diskutiert. Ergänzungsvorschläge dürfen jedoch an den Schneidi (Stephan mit bürgerlichem Namen) gerichtet werden.

(2)   Jeder Kerl, der was auf sich hält (und all die Anderen auch) ist zur Verbreitung dieser Normen verpflichtet. Bei Zeugnis eines Normverstoßes liegt die Durchsetzung der festgelegten Bestrafung direkt vor Ort ebenfalls in seinem Aufgabenbereich.